ein beliebtes Mittel der Vermögensgestaltung
Der Begriff "Trust" fällt häufig, wenn man vermögens- oder erbrechtliche Strukturen der USA kennenlernt. Es gibt berühmte schon "immer" bestehende Trusts, die Generationen von Familien ernähren und über sehr berühmte Anwesen verfügen.
Das deutsche Recht kennt keine mit einem Trust nach US-Amerikanischem Recht vergleichbare Rechtsform. Im Unterschied zur Stiftung hat der Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Vermögen steht im Eigentum des sog. Trustee. Dieser muss das Trust-Vermögen nach den Regeln der Trusturkunde verwalten bzw. verwenden (sog. fiduziarisches Eigentum).
Für die steuerliche Behandlung nach deutschem Recht gilt es zunächst zu klären, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Nach § 39 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist wirtschaftlicher Eigentümer, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in einer Weise ausüben kann, dass der den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.
Bezüglich eines Trusts ist vor allem danach zu differenzieren, ob der Trust als steuerlich transparent oder als steuerlich intransparent anzusehen ist. Dabei kommt es entscheidend auf den Zweck des Trusts an, was in der Trust-Urkunde vereinbart wurde und ob dies auch tatsächlich so umgesetzt wurde.
Es gibt einige klare Kriterien zur Unterscheidung der verschiedenen Ausgestaltungen eines Trust.
So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Zweck darin besteht, dass den Errichtern (sog Donors) des Trusts ein Einkommen während ihrer Lebenszeit zugesichert werden soll und erst nach dem Tod beider Errichter das Vermögen an den Turstee fließen soll. Wird dieser Zweck auch tatsächlich so umgesetzt, so geht das Vermögen des letzten Errichters mit dessen Tod auf den Trustee über. Diese Erbschaft ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG mit dem Todestag des Vaters zu versteuern.
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